Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der KMA GmbH und ihren Kunden, sowohl Unternehmern als auch Verbrauchern, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Sie finden Anwendung auf Lieferungen, Werk- und Dienstleistungen. Bei Werk- oder Dienstleistungen tritt an die Stelle der Lieferung die Abnahme oder Entgegennahme der Leistung.
1.2. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die KMA GmbH hat deren Geltung ausdrücklich schriftlich bestätigt. Dies gilt auch dann, wenn die KMA GmbH die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführt.
1.3. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Textform. § 305b BGB bleibt gegenüber Verbrauchern unberührt.
1.4. Gesetzliche Rechte der KMA GmbH, die über diese AGB hinausgehen, bleiben unberührt.
2. Vertragsschluss
2.1. Angebote der KMA GmbH sind unverbindlich und freibleibend.
2.2. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß- oder Leistungsangaben sowie sonstige Beschreibungen dienen nur der Orientierung, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Eine Garantie der Produkteigenschaften besteht nur, wenn sie schriftlich vereinbart wurde.
2.3. Alle Angebotsunterlagen bleiben Eigentum der KMA GmbH. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Aufträgen nach Kundenvorgaben haftet der Kunde für die Rechte Dritter und stellt die KMA GmbH von Ansprüchen frei, soweit er die Verletzung zu vertreten hat.
2.4. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung oder Auslieferung der Produkte zustande. Offensichtliche Irrtümer in der Auftragsbestätigung sind für die KMA GmbH nicht verbindlich.
2.5. Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Kunden wesentlich oder wird ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt, kann die KMA GmbH vom Vertrag zurücktreten.
3. Leistungsumfang und Abnahme
3.1. Maßgeblich ist die schriftliche Auftragsbestätigung. Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die KMA GmbH. Branchenübliche Abweichungen, DIN-Toleranzen und zumutbare Änderungen bleiben vorbehalten.
3.2. Erwartungen des Kunden gelten nicht als zugesicherte Eigenschaften der Produkte, sofern nicht schriftlich vereinbart.
3.3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
3.4. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5 % sind bei Verträgen mit Unternehmern zulässig.
3.5. Werkleistungen müssen formal abgenommen werden. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Die Abnahme gilt bei Nutzung als erfolgt, sofern keine wesentlichen Mängel gerügt werden. Dies gilt nicht für Verbraucher. Teilabnahmen sind zulässig.
4. Termine
4.1. Termine sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich als solche bestätigt wurden.
4.2. Verzögerungen durch den Kunden (z. B. fehlende Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Zahlungen) verschieben die Termine angemessen.
4.3. Lieferzeiten gelten als eingehalten, wenn die Produkte das Werk verlassen oder Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Lieferungen unterliegen der rechtzeitigen Selbstbelieferung der KMA GmbH.
4.4. Für grenzüberschreitende Lieferungen trägt der Kunde die Verantwortung für Ausfuhr-/Einfuhrformalitäten und Compliance mit Exportkontrollen.
4.5. Bei Lieferverzug kann der Kunde nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
4.6. Bei Rahmenverträgen mit festen Lieferzeiten kann die KMA GmbH bei nicht rechtzeitigem Abruf nach Fristablauf liefern, in Rechnung stellen oder vom Vertrag zurücktreten.
5. Preise und Zahlung
5.1. Preise ab Werk, zzgl. Versand, Verpackung, Versicherungen, Steuern, Zölle und sonstige Abgaben. Umsatzsteuer wird gesondert ausgewiesen.
5.2. Preisänderungen für spätere Lieferungen vorbehalten. Preisänderungen sind bei nachweisbaren Kostensteigerungen zulässig. Übersteigt die Erhöhung 5 %, steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht zu. Produktionsbedingte Preiserhöhungen berechtigen die KMA GmbH zur Anpassung.
5.3. Zahlungsfrist: 30 Tage netto ab Rechnungsdatum, 14 Tage netto bei Dienstleistungen.
5.4. Auslandsgeschäfte: Zahlung erfolgt in der Regel vor Lieferung, sofern nicht anders schriftlich vereinbart.
5.5. Bei unberechtigter Stornierung kann eine pauschale Entschädigung von 25 % des Nettoauftragswerts verlangt werden, sofern kein geringerer Schaden nachgewiesen wird. Weitergehende Ansprüche der KMA GmbH bleiben unberührt.
6. Gefahrübergang
6.1. Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Produkte an den Transporteur übergeben oder für den Versand bereitgestellt werden. Bei Abholung: mit Anzeige der Abholbereitschaft.
6.2. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, trägt er die daraus entstehenden Kosten, soweit er dies zu vertreten hat.
7. Mängelansprüche
7.1. Mängel sind unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Erhalt, schriftlich zu melden. Verborgene Mängel sofort nach Entdeckung.
7.2. Die KMA GmbH leistet nach Wahl Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder Lieferung eines mangelfreien Produkts. Personal- und Sachkosten trägt die KMA GmbH, soweit nicht erhöht durch anderweitige Verwendung der Produkte. Ersetzte Teile sind Eigentum der KMA GmbH.
7.3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach Wahl zurücktreten oder den Preis mindern.
8. Haftung
8.1. Unbeschränkte Haftung für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit sowie Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit. Leichte Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher Pflichten.
8.2. Haftungsausschlüsse gelten auch für Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9. Produkthaftung
9.1. Produkte dürfen nicht verändert werden; Warnhinweise sind zu belassen.
9.2. Bei Produktrückruf oder -warnung unterstützt der Kunde nach besten Kräften. Kosten trägt der Kunde nur, wenn er den Fehler zu vertreten hat.
9.3. Der Kunde informiert die KMA GmbH unverzüglich über erkannte Risiken oder Produktfehler.
10. Gewährleistung
10.1. Dauer und Umfang: Die KMA GmbH gewährleistet, dass gelieferte Produkte bei ordnungsgemäßer Nutzung, Wartung und Installation gemäß den technischen Unterlagen und Handbüchern frei von Material- und Verarbeitungsfehlern sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt für B2B-Kunden 12 Monate ab Lieferung, für B2C-Kunden gelten die gesetzlichen Fristen (mindestens 24 Monate). Verschleißteile und Verbrauchsmaterialien sind hiervon ausgenommen. Keine Gewährleistung besteht bei unsachgemäßer Nutzung, natürlicher Abnutzung oder Änderungen durch den Kunden. Garantien bestehen nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
10.2. Nacherfüllung: Innerhalb der Gewährleistungsfrist repariert oder ersetzt die KMA GmbH fehlerhafte Teile nach eigener Wahl. Versandkosten der Rücksendung trägt der Käufer, sofern nicht anders vereinbart.
10.3. Zahlungsbedingung: Gegenüber Unternehmern setzen Gewährleistungsansprüche vollständige Zahlung voraus. Verbraucherrechte bleiben unberührt.
10.4. Verantwortung des Kunden: Der Käufer ist allein verantwortlich für die Eignung der Produkte für den vorgesehenen Zweck, die Auswahl der Materialien in Verbindung mit Prozessbedingungen, Betriebsumgebung und Medien sowie die Beachtung aller sicherheitsrelevanten, technischen und Installationsvorgaben.
10.5. Prüfung und Mängelanzeige: Der Käufer muss die Produkte nach Erhalt umgehend prüfen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 7 Werktagen, nicht offensichtliche Mängel innerhalb von 2 Wochen nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Gewährleistungsansprüche entfallen nur, wenn der Mangel auf Einbau oder unsachgemäße Verarbeitung zurückzuführen ist.
10.6. Haftungsausschlüsse: Keine Gewährleistung besteht, wenn Produkte vom Käufer oder Dritten modifiziert wurden, unsachgemäße Installation oder Handhabung erfolgt ist, Produkte durch Teile Dritter verändert oder repariert wurden oder die Nutzung in Kombination mit anderen vom Käufer bereitgestellten Komponenten erfolgt, deren Eignung der Käufer sicherstellt.
10.7. Sonstiges: Soweit gesetzlich zulässig, sind weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere für Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Kosten, ausgeschlossen.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1. Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie sämtlicher Forderungen, die der KMA GmbH aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, Eigentum der KMA GmbH. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt bereits jetzt sämtliche Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung an die KMA GmbH ab.
11.2. Die Veräußerung der Vorbehaltsware ist nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebs gestattet. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unzulässig. Bei Pfändungen Dritter hat der Besteller die KMA GmbH unverzüglich zu benachrichtigen.
11.3. Der Besteller tritt der KMA GmbH bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einschließlich aller Nebenrechte ab. Der Besteller ist widerruflich berechtigt, die Forderungen treuhänderisch im eigenen Namen einzuziehen. Eingezogene Beträge sind unverzüglich abzuführen.
11.4. Auf Verlangen der KMA GmbH ist der Besteller verpflichtet, den jeweiligen Drittschuldner über die Abtretung zu informieren und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
11.5. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug, kann die KMA GmbH nach erfolgloser Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen.
11.6. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt stets für die KMA GmbH. Bei Verbindung mit anderen Sachen erwirbt die KMA GmbH Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Produkte.
11.7. Bei Lieferungen in Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung entfaltet, räumt der Besteller der KMA GmbH ein wirtschaftlich gleichwertiges Sicherungsrecht ein.
12. Geheimhaltung
12.1. Die Parteien verpflichten sich, sämtliche vertrauliche Informationen für die Dauer von fünf Jahren ab Lieferung vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben oder anderweitig zu verwerten.
12.2. Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt für Informationen, die der empfangenden Partei nachweislich bereits bekannt, allgemein bekannt oder ohne Verschulden allgemein bekannt geworden sind.
12.3. Die Parteien verpflichten ihre Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen vertraglich zur Einhaltung dieser Geheimhaltungspflichten für die Dauer von fünf Jahren.
13. Schlussbestimmungen
13.1. Rechte und Pflichten des Kunden dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung übertragen werden.
13.2. Aufrechnung nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.
13.3. Deutsches Recht findet Anwendung; UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.
13.4. Gerichtsstand: Herten; KMA kann auch am Sitz des Kunden klagen.
13.5. Erfüllungsort: Sitz der KMA GmbH.
13.6. Vertragssprache: Deutsch.
13.7. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Stand: Januar 2026